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   BFH, 17.01.1984 - VI R 24/81   

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https://dejure.org/1984,1165
BFH, 17.01.1984 - VI R 24/81 (https://dejure.org/1984,1165)
BFH, Entscheidung vom 17.01.1984 - VI R 24/81 (https://dejure.org/1984,1165)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 1984 - VI R 24/81 (https://dejure.org/1984,1165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1975 § 33a Abs. 1, § 33 Abs. 2; BGB § 1603

  • Wolters Kluwer

    Unterhaltspflicht - Berücksichtigung einer Opfergrenze - Opfergrenze - Gleichheitssatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung einer Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen; Bemessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 140, 261
  • BB 1984, 898
  • BStBl II 1984, 522
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.01.1984 - VI R 244/80

    Unterhaltsleistung - Gastarbeiter - Wertvorstellung - Außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 17.01.1984 - VI R 24/81
    Wenngleich sich bei ihnen das Bestehen von Unterhaltspflichten nach dem Recht des Heimatlandes des in Anspruch genommenen bzw. nach seinen vom Heimatland geprägten Wertvorstellungen richtet, so können diese Personen jedoch im Streitjahr 1975 nach den Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tage VI R 244/80 (BFHE 140, 250) steuerlich nicht bessergestellt werden als inländische Steuerpflichtige mit Unterhaltspflichten nach inländischem Recht bzw. inländischen Wertvorstellungen.

    Bei Unterhaltsleistungen von in der Bundesrepublik lebenden Gastarbeitern an ihre Angehörigen im Heimatland richtet sich die Beantwortung dieser Frage nach den dortigen Lebensverhältnissen (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Senats vom heutigen Tage VI R 244/80 und die dort angegebene Rechtsprechung).

  • BFH, 20.01.1978 - VI R 170/76

    Gastarbeiter - Unterhaltsleistung - Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 17.01.1984 - VI R 24/81
    Das FG wird im Hinblick auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 20. Januar 1978 VI R 170/76 (BFHE 124, 505, BStBl II 1978, 342) prüfen müssen, inwieweit diese Rente nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ggf. den Freibetrag für die Unterhaltsgewährung mindert.
  • BFH, 23.07.1976 - VI R 228/74

    Berücksichtigung von Mehraufwendungen als Werbungskosten bei auswärtiger

    Auszug aus BFH, 17.01.1984 - VI R 24/81
    Solche Anweisungen verpflichten die Steuergerichte nicht, da die Gerichte nur an Gesetz und Recht gebunden sind (vgl. zur mangelnden Bindungswirkung von norminterpretierenden Verwaltungsregelungen z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Juli 1976 VI R 228/74, BFHE 119, 561, BStBl II 1976, 795).
  • BFH, 30.07.1982 - VI R 257/80

    Unterhaltsleistung - Empfänger im Ausland - Schätzung des Unterhaltsbedarfs -

    Auszug aus BFH, 17.01.1984 - VI R 24/81
    Der Senat weist darauf hin, daß nach seinem Urteil vom 30. Juli 1982 VI R 257/80 (BFHE 136, 399, BStBl II 1982, 779) die im Schreiben des BMF vom 26. Oktober 1979 VI B 6 - S 2365 - 85/79 (BStBl I 1979, 622) getroffene Regelung, nach der notwendige angemessene Unterhaltsleistungen an Empfänger im Ausland teilweise nur mit 1/3 oder 2/3 der in § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG genannten Höchstbeträge (bei in Spanien lebenden Unterhaltsempfängern in Höhe von 2/3 dieser Höchstbeträge) zu berücksichtigen sind, aus Gründen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen auch von den Steuergerichten zu beachten sind, soweit dies im Einzelfall offensichtlich nicht zu einem falschen Ergebnis führt.
  • FG München, 19.06.1980 - V (X) 78/77
    Auszug aus BFH, 17.01.1984 - VI R 24/81
    Der V. Senat des FG München legte im Urteil vom 19. Juni 1980 V (X) 78/77 L (EFG 1980, 550) für den eigenen Lebensunterhalt pro Person den in § 33a Abs. 1 EStG genannten Betrag von 6.600 DM zugrunde, so daß sich bei einem Steuerpflichtigen mit Frau und drei Kindern ein Gesamtbetrag von 33.000 DM errechnete.
  • BFH, 04.04.1986 - III R 245/83

    Sog. Opfergrenze bei Abzug von Unterhaltsaufwendungen anzuwenden; Tz. 2.5.2 des

    Bei der Berechnung dieser sog. Opfergrenze ist Tz. 2.5.2 des Schreibens des BMF vom 27. Juli 1984 IV B 6 - S 2352 - 16/84 (BStBl I 1984, 402) als zutreffende norminterpretierende Verwaltungsregelung zu beachten (Anschluß an BFH-Urteil vom 17. Januar 1984 VI R 24/81, BFHE 140, 261, BStBl II 1984, 522).

    a) Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in seinem Urteil vom 17. Januar 1984 VI R 24/81 (BFHE 140, 261, BStBl II 1984, 522, mit weiteren Nachweisen) entschieden, bei der in dem früheren Schreiben des BMF vom 26. November 1981 IV B 6 - S 2352 - 31/81 (BStBl I 1981, 744) angeordneten Opfergrenze habe es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsregelung gehandelt.

    b) In seinem Urteil in BFHE 140, 261, BStBl II 1984, 522 hat der VI. Senat außerdem ausgeführt, daß sich die Frage, ob und inwieweit bei einem Unterhaltsverpflichteten bei Anwendung des § 33a Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 2 EStG eine Opfergrenze zu beachten sei, bei der Prüfung der Unterhaltspflicht dem Grunde nach stelle.

    Die progressive Ausgestaltung -Erhöhung der Opfergrenze mit wachsendem Einkommen durch Anwendung steigender Vomhundertsätze auf das Nettoeinkommen- entspricht nicht nur der Regelung des § 1603 Abs. 1 BGB, wonach der angemessene Unterhalt des Unterhaltsleistenden nicht gefährdet werden darf; sie stellt zudem sicher, daß auch Bezieher kleiner und kleinster Einkommen nicht von vornherein von der Steuerermäßigung des § 33a Abs. 1 EStG ausgeschlossen werden; eine Forderung, die bereits der VI. Senat (Urteil in BFHE 140, 261, BStBl II 1984, 522) erhoben hat und der sich der erkennende Senat anschließt.

    Der VI. Senat hat in seinem Urteil in BFHE 140, 261, BStBl II 1984, 522 zwar auch auf eine feste Opfergrenze abgestellt.

    Die vom erkennenden Senat im vorliegenden Rechtsstreit vertretene Rechtsauffassung stellt keine Abweichung, sondern eine Fortentwicklung der Entscheidung des VI. Senats in BFHE 140, 261, BStBl II 1984, 522 dar.

    Nachdem nun ein geeigneter Maßstab für die Bemessung einer Opfergrenze gefunden ist, kommt der im Urteil des VI. Senats in BFHE 140, 261, BStBl II 1984, 522 festgelegten Obergrenze im allgemeinen keine Bedeutung mehr zu.

    Einige FG haben zwar zwischenzeitlich versucht, unter Fortführung der vom VI. Senat (Urteil in BFHE 140, 261, BStBl II 1984, 522) entwickelten Grundsätze eine Opfergrenze selbst zu bestimmen.

    Insbesondere hat der BMF der Kritik des VI. Senats (Urteil in BFHE 140, 261, BStBl II 1984, 522) Rechnung getragen, der die unklare Formulierung des BMF-Schreibens (BStBl I 1981, 744) im Falle der Kürzung des Vomhundertsatzes bei berücksichtigungsfähigen Kindern beanstandet hatte.

    Die frühere Opfergrenzenregelung in BStBl I 1981, 744 war vom VI. Senat (Urteil in BFHE 140, 261, BStBl II 1984, 522) als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG angesehen worden, da die Opfergrenze nur bei Nettoeinkommen bis 30.000 DM geregelt und bei höheren Nettoeinkommen das Ermessen jedes einzelnen Bearbeiters des FA entscheidend war.

  • BFH, 29.11.2006 - VI R 3/04

    Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen

    Sollten die Anweisungen anders zu verstehen sein, fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. zu den Folgen BFH-Urteile vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BStBl II 2001, 311; vom 4. April 1986 III R 245/83, BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852; vom 17. Januar 1984 VI R 24/81, BFHE 140, 261, BStBl II 1984, 522; Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 4 AO Rz. 93).
  • FG Düsseldorf, 21.01.2000 - 7 K 3191/98

    Umzugskosten; Berufsanfänger; Wohnsitzbegründung; Einkommensteuer 1996 -

    Versteht man aber die Richtlinie im Sinne des Klägervortrages, kann sie wegen eines Verstoßes gegen das den Verwaltungsanweisungen übergeordnete Gesetz durch das Gericht nicht angewandt werden (vergl. dazu die Urteile des BFH vom 17. Januar 1984 - VI R 24/81, BStBl II 1984, 522 und vom 4. Juni 1997 - X R 12/94, BStBl II 1997, 740), und zwar unabhängig davon, ob die erste feste Anstellung als erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit angesehen werden kann.
  • FG Niedersachsen, 20.02.2007 - 13 K 206/05

    Grunderwerbssteuerpflicht für bestimmte Anteilsübertragungen an neue

    Zahlungen an nicht vorrangig Unterhaltsberechtigte können nur im Rahmen der sog. Opfergrenze abgezogen werden (vgl. nur BFH-Urteil vom 17. Januar 1984, VI R 24/81, BStBl II 1984, 522; BFH-Beschluss vom 27. September 1991 III B 42/91, BStBl II 1992, 35; BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 III R 214/94, BStBl II 1998, 292).
  • BFH, 04.06.1997 - X R 12/94

    Gewerbesteuer 1990 im Beitrittsgebiet

    Die Gerichte folgen ihnen nur dann, wenn sie eine zutreffende Auslegung des Gesetzes enthalten (z. B. BFH-Urteil vom 17. Januar 1984 VI R 24/81, BFHE 140, 261, BStBl II 1984, 522).
  • BFH, 27.07.1990 - III R 176/86

    Steuerrechtliche Anerkennung von zwangsläufigen Unterhaltszahlungen an Ehefrau

    Verwaltungsregelungen, die, wie hier, Schätzungen und Erleichterungen für einen Steuerpflichtigen zum Gegenstand haben, sind aber, soweit sie auf Erfahrungen der Finanzverwaltung beruhen, nach ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen auch von den Steuergerichten zu beachten, wenn sie im Einzelfall offensichtlich nicht zu falschen Ergebnissen führen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 1982 VI R 257/80, BFHE 136, 399, BStBl II 1982, 779, und vom 17. Januar 1984 VI R 24/81, BFHE 140, 261, BStBl II 1984, 522).
  • BFH, 16.07.1985 - IX R 1/78

    Einordnung von Aufwendungen eines Vaters hinsichtlich einer Zimmervermietung an

    Dies würde allerdings dann gelten, wenn im Hinblick auf die Höhe der Unterstützungsleistungen den Klägern und ihrem damals minderjährigen unverheirateten Kind so wenig Mittel zum Lebensunterhalt verblieben wären, daß sie vom verbliebenen Betrag her gesehen Anspruch auf die Regelsätze in der Sozialhilfe gehabt hätten (BFH-Urteil vom 17. Januar 1984 VI R 24/81, BFHE 140, 261, BStBl II 1984, 522).
  • FG Nürnberg, 21.11.2002 - IV 350/01

    Kosten des Verfahrens der Bedarfswertfeststellung sind nicht als

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Verwaltungserlassen um lediglich norminterpretierende Vorschriften handelt, an die das Gericht nicht gebunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 17.01.1984 VI R 24/81, BStBl II 1984, 522, 525 und vom 31.10.1990 I R 3/86, BStBl II 1991, 610,612), oder um normkonkretisierende Vorschriften (vgl. Tipke/Kruse, § AO Tz 85).
  • FG Hamburg, 18.08.2000 - II 202/98

    Nachweis von Unterhaltszahlungen

    Es ist nicht überzeugend dargetan und erläutert, dass und wie die Kläger aus dem erklärten Einkommen neben dem eigenen Familienbedarf tatsächlich diese Mittel noch zur Unterstützung der Familie haben zur Verfügung stellen können (s. dazu BFH 17.1.1984, VI R 24/81, BFHE 140, 261 , BStBl II 1984, 522 ; 4.4.1986, III R 245/83, BFHE 147, 231 , BStBl II 1986, 852 ; 25.9.1996, III R 102/95, BFH/NV 1997, 221 - 223).
  • BFH, 17.01.1984 - VI R 244/80
    Gemäß den Ausführungen des Senats im Urteil vom 17. Januar 1984 VI R 24/81 (BFHE 140, 261, BStBl II 1984, 522) kann das FG Unterhaltsaufwendungen an Angehörige außerdem steuerlich nur insoweit anerkennen, als dem Kläger für den Unterhalt für sich und seine Ehefrau soviel verbleibt, daß er, vom verbleibenden Betrag her gesehen, keine Ansprüche auf die Regelsätze in der Sozialhilfe in der Bundesrepublik geltend machen könnte.
  • BFH, 25.05.1984 - VI R 121/78
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